Verwendung von Chipkarten
§ 83a.
§ 31c ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Satzung vorzusehen ist, von welchen anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist. Die Satzung hat hiebei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR40080841
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