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§ 83a B-KUVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2006

Verwendung von Chipkarten

§ 83a.

§ 31c ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Satzung vorzusehen ist, von welchen anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist. Die Satzung hat hiebei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40080841