vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 26 B-KUVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Beitragsgrundlage

§ 26.

(1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist (sind)

  1. 1. für die in § 1 Abs. 1 Z. 1, 2, 4, 5 und 14 lit. a genannten Versicherten
  1. a) das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
  2. b) die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
  3. c) die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Pensionsgesetzes 1965,
  4. d) allfällige Teuerungszulagen,
  5. e) finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde)Bediensteten gewährt;
  1. 2. für die in § 1 Abs. 1 Z. 3 genannten Versicherten die Dienstbezüge, soweit diese nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes als Ruhegenußermittlungsgrundlage gelten;
  2. 3. für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 10 lit. a, 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt; § 19 Abs. 1 Z 3 zweiter Halbsatz ist anzuwenden;
  3. 4. für die im § 1 Abs. 1 Z 17, 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35, 37 und 39 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG;
  4. 5. für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Unversität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
  5. 6. für die in § 1 Abs. 1 Z 23 genannten Versicherten der Beitrag nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes.

(2) Sonderzahlungen sind bei der Bemessung der Beiträge außer Betracht zu lassen.

(3) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 und des Abs. 2 entsprechend.

(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 3 die letzte unmittelbar vor der Karenzierung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ändert.

(5) Auf Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35 und 37 sind § 19 Abs. 6 und § 21 anzuwenden.

Schlagworte

Bundesbedienstete, Landesbedienstete, Gemeindebedienstete

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40243378

Stichworte