Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2007
§ 217.
(1) §§ 7a Abs. 1, 56 Abs. 6 und 6a treten mit 1. Juli 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2007 in Kraft.
(2) § 216 Abs. 2 und 3 treten rückwirkend mit Ablauf des 27. Juli 2006 außer Kraft.
(3) Mit dem (der) Versicherten nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die nach § 56 Abs. 6 in der am 30. Juni 2007 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.
(4) Mit dem (der) Versicherten nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die nach § 56 Abs. 6 in der am 30. Juni 2007 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010.
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