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§ 17 B-KUVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger

§ 17.

(1) Die Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger/innen sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt über alle für das Versicherungsverhältnis, für die Beitragspflicht und für die Prüfung oder Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 125 ff. maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

(2) Die Versicherten sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt über alle für die Einhebung des Zusatzbeitrages für Angehörige (§ 56) maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen.

(3) Die nach § 7a Selbstversicherten haben der Versicherungsanstalt alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen binnen einer Woche zu melden. Diese Meldungen wirken auch für den Bereich der Pensionsversicherung.

(4) Die nach § 7b Weiterversicherten haben der Versicherungsanstalt alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen binnen einer Woche zu melden.

Schlagworte

Zahlungsempfänger, Leistungsempfänger

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40211574

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