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§ 166 B-KUVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1967

§ 166.

Die Leistungen nach § 164 Abs. 1 und 2 sind auf Antrag festzustellen. Wird der Antrag bis zum 30. Juni 1968 gestellt, so fällt die Leistung mit dem 1. Juli 1967, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten an.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095668

alte Dokumentnummer

N6196749238L