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§ 28 LVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2015

§ 28

Landesvertragslehrpersonen mit Ausnahme der Landesvertragslehrpersonen, die in das Entlohnungsschema II L eingereiht sind, die

  1. 1. für einen längstens zweimonatigen Zeitraum die Schulleiterin oder Schulleiter vertreten, oder die
  2. 2. an Berufsschulen für einen längstens zweimonatigen Zeitraum die Direktorin-Stellvertreterin oder den Direktorin-Stellvertreter oder die Direktor-Stellvertreterin oder den Direktor-Stellvertreter vertreten,

    gebührt für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der Dienstzulage gemäß § 106 Abs. 2 Z 9 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende Entlohnungsstufe tritt.

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