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§ 57 BB-PO 1966

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1985

Ausnahmen von der Voraussetzung des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft

§ 57

Abweichend von den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 lit. a und 11 lit. a bleibt Personen, die am 1. März 1985 nach den bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen ungeachtet des Nichtbesitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Anwartschaft beziehungsweise einen Anspruch auf Pensionsversorgung (auch Unterhaltsbeitrag und dergleichen) gehabt haben, die Anwartschaft beziehungsweise der Anspruch der Pensionsversorgung gewahrt. Wird jedoch von diesen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft nach diesem Zeitpunkt erworben und später wieder verloren, so erlöschen damit die Anwartschaft beziehungsweise der Anspruch auf Pensionsversorgung.

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