Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 120/2012
§ 98b.
Die §§ 50 und 51 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind bei Verurteilungen wegen Straftaten, die vor dem 1. Jänner 2013 begangen wurden, weiterhin anzuwenden.
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