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§ 95e PG 1965

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.3.2022

Einmalzahlung 2022

§ 95e.

(1) § 759a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung Personen gebührt, die im Dezember 2021 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 26 dieses Bundesgesetzes hatten. Die Einmalzahlung ist zum nächstmöglichen Auszahlungszeitpunkt nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes auszuzahlen.

(2) Wenn die Länder eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung für Landesbedienstete vorsehen, ist diese von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40242814

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