§ 2
(1) Auf die Überbrückungshilfe, die erweiterte Überbrückungshilfe, die besondere Überbrückungshilfe sowie den besonderen Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, das AlVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 45, 71 Abs. 1, 74, 75, 77 und 78 anzuwenden, wobei die Überbrückungshilfe dem Arbeitslosengeld, die erweiterte Überbrückungshilfe der Notstandshilfe, die besondere Überbrückungshilfe dem Übergangsgeld und der besondere Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch dem Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch gemäß § 34 AlVG entspricht.
(2) Erfüllt der ehemalige Bundesbedienstete zufolge der zu geringen Dauer des letzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses die Anwartschaft im Sinne des § 14 AlVG nicht, so ist bei der Ermittlung der Anwartschaftszeit für die Überbrückungshilfe und bei der Ermittlung der Bezugsdauer der Überbrückungshilfe die Dauer von vorangegangenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen der öffentlich-rechtlichen Dienstzeit zuzurechnen.
(3) Soweit den Beziehern von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe Zuschläge und Zuschüsse zu diesen Leistungen gewährt werden, haben auch die Bezieher entsprechender Leistungen nach diesem Bundesgesetz Anspruch auf gleichartige Zuschläge und Zuschüsse.
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