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§ 98 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Rechtsmittel gegen den Beschluß über die Enthebung

§ 98

Gegen den Beschluß, mit dem das Oberlandesgericht als Dienstgericht die Enthebung verfügt hat, kann der betroffene Richter, gegen den Beschluß, mit dem es die Enthebung abgelehnt oder aufgehoben hat, die Oberstaatsanwaltschaft Beschwerde an den Obersten Gerichtshof als Dienstgericht erheben.