Aufhebung der Enthebung
§ 97
Die Enthebung ist aufzuheben, sobald ihre Gründe weggefallen sind. Sie endet spätestens mit rechtskräftigem Abschluß des Versetzungsverfahrens.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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