Ärztliche Untersuchung und Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand
§ 89a.
(1) Bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist – soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen – von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau Befund und Gutachten zu erstatten.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2020
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40220737
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