Zuständigkeit des Dienstgerichtes
§ 90
Als Dienstgericht sind ‑ vorbehaltlich des § 82 Abs. 3 ‑ zuständig:
- 1. das Oberlandesgericht hinsichtlich der im Sprengel dieses Gerichtshofes ernannten Richter mit Ausnahme der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz sowie der beim Oberlandesgericht ernannten Richter,
- 2. der Oberste Gerichtshof hinsichtlich aller übrigen Richter und als Rechtsmittelgericht hinsichtlich der in Z 1 genannten Richter.
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