vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 58a RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1988

§ 58a

Der Richter ist verpflichtet, ihm zugeteilte Richteramtsanwärter und Rechtspraktikanten vorschriftsmäßig auszubilden. Einem Richter dürfen nicht mehr als zwei Richteramtsanwärter oder Rechtspraktikanten gleichzeitig zur Ausbildung zugeteilt sein.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)