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§ 34 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Zur nachträglichen Begründung eines Angehörigenverhältnisses siehe § 82 Abs. 1 Z 2.

Angehörigenverhältnis

§ 34.

(1) Bei Gerichten, bei denen weniger als zehn richterliche Planstellen systemisiert sind, dürfen Richterinnen und Richter, zwischen denen Verwandtschaft in auf- und absteigender Linie, Seitenverwandtschaft oder Schwägerschaft bis zum dritten Grad, ein Ehe- oder Wahlkindschaftsverhältnis oder ein anderes im § 75c Abs. 2 aufgezähltes Angehörigenverhältnis besteht, nicht ernannt oder verwendet werden.

(2) Bei den Gerichtshöfen und Verwaltungsgerichten des Bundes dürfen Richterinnen und Richter, zwischen denen ein Angehörigenverhältnis nach Abs. 1 besteht, nicht im selben Senat verwendet werden.

(3) Die Bewerberin oder der Bewerber hat im Bewerbungsgesuch auf ein Angehörigenverhältnis nach Abs. 1 zu einer Richterin oder einem Richter des Gerichts, bei dem die Planstelle zu besetzen ist, hinzuweisen.

Zur nachträglichen Begründung eines Angehörigenverhältnisses siehe

§ 82 Abs. 1 Z 2.

Schlagworte

Eheverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2023

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40249640

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