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§ 10 BThPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2024

BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993

Pensionsbeitrag

§ 10.

(1) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, haben von ihren Dienstbezügen, von den Sonderzahlungen und vom Nebengebührendurchschnittssatz Pensionsbeiträge im Ausmaß der nachstehenden Prozentsätze zu entrichten.

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für

  1. 1. Ballettmitglieder und Solosänger 15,69%,
  2. 2. die sonstigen Bundestheaterbediensteten 12,55%
  1. des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und – sofern § 6a anzuwenden ist – des Nebengebührendurchschnittssatzes. Der der Bemessung des Pensionsbeitrages zugrunde zu legende Dienstbezug darf 5 096,3 € nicht überschreiten. Der Betrag von 5 096,3 € ändert sich erstmals zum 1. Jänner 2003 jeweils um den gleichen Hundertsatz, um den das Gehalt einer Beamtin oder eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen geändert wird.

(2a) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete der in den folgenden Tabellen angeführten Geburtsjahrgänge abweichend von Abs. 2 und von § 18c Abs. 4 bis 7 den sich aus den folgenden Tabellen ergebenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage:

 

anstelle des für sie im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 12,55% für Bezugsteile

anstelle des für sie im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 11,05% für Bezugsteile

anstelle des für sie im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 15,69% für Bezugsteile

anstelle des für sie im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 13,82% für Bezugsteile

Der Beitrags-satz beträgt für Bundes-theaterbe-dienstete der Geburts-jahrgänge

bis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG

über der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG

bis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG

über der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG

bis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG

über der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG

bis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG

über der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG

1975

-

-

10,68%

5,90%

-

-

12,20%

7,55%

1974

-

-

10,69%

6,12%

-

-

12,28%

7,88%

1973

-

-

10,71%

6,35%

-

-

12,37%

8,20%

1972

-

-

10,73%

6,57%

-

-

12,45%

8,52%

1971

-

-

10,74%

6,79%

-

-

12,53%

8,84%

1970

-

-

10,76%

7,01%

-

-

12,62%

9,17%

1969

-

-

10,77%

7,23%

-

-

12,70%

9,49%

1968

-

-

10,79%

7,45%

-

-

12,78%

9,81%

1967

-

-

10,81%

7,67%

-

-

12,87%

10,13%

1966

-

-

10,82%

7,89%

-

-

12,95%

10,46%

1965

-

-

10,84%

8,11%

-

-

13,03%

10,78%

1964

-

-

10,85%

8,33%

-

-

13,12%

11,10%

1963

-

-

10,87%

8,56%

-

-

13,20%

11,42%

1962

-

-

10,89%

8,78%

-

-

13,28%

11,75%

1961

-

-

10,90%

9,00%

-

-

13,37%

12,07%

1960

-

-

10,92%

9,22%

-

-

13,45%

12,39%

1959

12,21%

10,72%

10,93%

9,44%

15,25%

14,43%

13,53%

12,71%

1958

12,26%

10,79%

10,95%

9,66%

15,38%

14,80%

13,62%

13,04%

1957

12,31%

11,22%

10,97%

9,88%

15,51%

15,17%

13,70%

13,36%

1956

12,35%

11,47%

10,98%

10,10%

15,64%

15,53%

13,78%

13,68%

1955

12,40%

11,73%

11,00%

10,32%

15,69%

15,69%

13,82%

13,82%

         

(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar

  1. 1. in den Fällen des Abs. 2 Z 1 3,49%,
  2. 2. in den Fällen des Abs. 2 Z 2 2,79%
  1. des sich nach § 5a Abs. 2 ergebenden Betrages für je 5,7 Tage der gemäß § 7 Abs. 4 bis 6 in einem Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit. Auf die im ersten Satz angeführte Bemessungsbasis ist Abs. 2 zweiter und dritter Satz anzuwenden.

(3a) Die in Abs. 3 festgelegten Prozentsätze vermindern sich für Bundestheaterbedienstete der in der Tabelle in Abs. 2a angeführten Geburtsjahrgänge im selben Verhältnis wie die in der Tabelle angeführten Prozentsätze gegenüber den im Jahr 2004 maßgeblichen Prozentsätzen.

(4) Die Pensionsbeiträge sind monatlich fällig, bei gegen Auftrittshonorar verpflichteten Bundestheaterbediensteten bei Auszahlung ihres Auftrittshonorars. Die Pensionsbeiträge sind, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet, von den Dienstbezügen und Sonderzahlungen einzubehalten. Stand ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals in einem Spieljahr den Bundestheatern auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung nicht mindestens acht Monate oder bei Verpflichtung gegen Auftrittshonorar nicht mindestens für 42 Auftritte zur Dienstleistung zur Verfügung, so hat er Pensionsbeiträge nur für jene Monate oder Auftritte zu entrichten, die für die Ruhegenußbemessung anrechenbar sind.

(5) Pensionsbeiträge, die gemäß § 7 Abs. 3 auf Zeiträume entfallen, in denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Dienstleistung nicht zur Verfügung stand, sind spätestens bis zum Ende des folgenden Spieljahres zu entrichten. Wenn die Pensionsbeiträge nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet werden, so unterbleibt die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs. 3.

(6) Der nach § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 oder § 19 BDG 1979 außer Dienst gestellte Bundestheaterbedienstete hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.

BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993

Schlagworte

Durchschnittssatz

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR40265386

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