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§ 16 BScheG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.6.1957

§ 16.

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliert die Tarifordnung für Betriebe des Bau- und Baunebengewerbes zwecks Regelung der Arbeitsverhältnisse bei ungünstiger Witterung während der Winterzeit vom 2. Oktober 1943, Reichsarbeitsblatt Nr. 30, IV. Teil, ihre Wirksamkeit.

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