ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
ABSCHNITT XVIIIa
Zusammentreffen von verschiedenartigen Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz
§ 64a.
(1) Trifft ein Anspruch auf Beschädigtenrente (§ 10) mit einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente (§ 34) zusammen, ist die Beschädigtenzusatzrente (§ 12) der Berechnung der Hinterbliebenenrente als Einkommen (§ 13) zugrunde zu legen. Trifft jedoch ein Anspruch auf Beschädigtenrente (§ 10) mit einem Anspruch auf Witwen(Witwer)rente (§ 35) zusammen, ist die Witwen(Witwer)zusatzrente (§ 35 Abs. 3) und eine allfällige Zulage gemäß § 35a der Berechnung der Beschädigtenzusatzrente als Einkommen (§ 13) zugrunde zu legen, wenn dies für den Versorgungsberechtigten günstiger ist.
(2) Trifft ein Anspruch auf Witwen(Witwer)rente (§ 35) mit einem Anspruch auf Elternrente zusammen, ist die Witwen(Witwer)zusatzrente sowie eine allfällige Zulage gemäß § 35a der Berechnung der Elternrente als Einkommen (§ 13) zugrunde zu legen.
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Schlagworte
Witwenrente, Witwerrente, Witwenzusatzrente, Witwerzusatzrente
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR40067159
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