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§ 38 KOVG 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 594/1981; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

§ 38.

(1) Im Falle der Wiederverehelichung erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung; an die Stelle des Anspruches auf Witwen(Witwer)versorgung tritt ein Anspruch auf Abfertigung in der Höhe des 35fachen Monatsbetrages der Grundrente (§ 35 Abs. 2), die der Witwe (dem Witwer) im Monate der Wiederverehelichung zustand. Die Abfertigung ist auch dann zu leisten, wenn die Witwe (der Witwer) durch die Wiederverehelichung die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat.

(2) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung auf Antrag wieder auf,

  1. 1. wenn und insolange der in Abs. 1 bezeichneten Person aus dieser Ehe kein Anspruch auf Versorgung (Unterhalt) in Höhe der nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes jeweils in Betracht kommenden vollen Witwen(Witwer)versorgung (§§ 35, 36) erwachsen ist und
  2. 2. die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden dieser Person aufgelöst worden ist oder im Falle der Nichtigerklärung der Ehe diese Person als schuldlos anzusehen ist und
  3. 3. im Falle einer Abfertigung gemäß Abs. 1 zweieinhalb Jahre seit dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches verstrichen sind.

(3) Im Falle der Wiederverehelichung mit einem (einer) Schwerbeschädigten erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung nicht, eine zur Witwen(Witwer)rente geleistete Zulage (§ 35a) ist jedoch auf die Dauer dieser Ehe einzustellen. Frauen, deren Anspruch auf Witwenversorgung unter der Wirksamkeit des Invalidenentschädigungsgesetzes oder der bis 31. Dezember 1949 in Geltung gestandenen versorgungsrechtlichen Vorschriften wegen Wiederverehelichung mit einem Beschädigten erloschen ist, erhalten, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (§§ 7, 8) des zweiten Ehemannes mit mindestens 50 v. H. festgestellt wird oder festgestellt ist, Witwenversorgung nach diesem Bundesgesetz. Die Versorgungsleistung wird frühestens mit dem Antragsmonat fällig.

(4) Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Witwen(Witwer)versorgung nach diesem Bundesgesetze gebührt nur die für die Witwe (den Witwer) günstigere Versorgung.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 594/1981; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

Witwerversorgung, Witwenrente, Witwerrente

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR40067151

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