ARTIKEL II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 614/1977, zu den §§ 6, 12, 13, 15, 16, 17, 21, 22a, 22b, 28, 41, 48, 52, 69, 73, 74, und zur Anlage, BGBl. Nr. 152/1957)
(1) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen hat von Amts wegen zu erfolgen.
(2) Empfängern einer Witwen- oder Waisenbeihilfe nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v. H. oder auf eine solche entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v. H. hatten, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 von Amts wegen an Stelle der Beihilfe auf Grund des Artikels I eine Witwen- oder Waisenrente zuzuerkennen.
(3) Werden Anträge auf Zuerkennung einer Witwenrente nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v. H. oder auf eine solche entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v. H. hatten, auf Grund des Art. I Z. 11 bis 31. Dezember 1978 eingebracht, so ist die beantragte Versorgungsleistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom 1. Jänner 1978 an, zuzuerkennen.
(4) Die Bestimmungen des § 48 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der bisherigen Fassung finden weiterhin Anwendung, wenn der Beschädigte vor dem 1. Jänner 1978 verstorben ist.
Schlagworte
Witwenbeihilfe
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12161123
alte Dokumentnummer
N6195711777A
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