ÜR: Art. II Abs. 1 bis 3, BGBl. Nr. 614/1977; Art. III, BGBl. Nr. 614/1977; Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
§ 16.
(1) Schwerbeschädigten gebührt auf Antrag zur Zusatzrente für jeden Familienangehörigen monatlich eine Familienzulage in doppelter Höhe des gemäß § 12 Abs. 2 zweiter Satz jeweils festgesetzten Betrages.
(2) Als Familienangehörige gelten:
- 1. der Ehegatte;
- 2. der geschiedene Ehegatte, wenn er gegenüber dem Schwerbeschädigten auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung Anspruch auf Unterhaltsleistungen hat;
- 3. die ehelichen Kinder, die unehelichen Kinder und die Wahlkinder;
- 4. die Pflege- und Stiefkinder, solange sie vom Schwerbeschädigten überwiegend erhalten werden.
ÜR: Art. II Abs. 1 bis 3, BGBl. Nr. 614/1977; Art. III, BGBl. Nr. 614/1977; Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Schlagworte
Pflegekind
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR40170122
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)