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§ 55a GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2018

Überstellung

§ 55a.

(1) Bei der Überstellung einer Lehrperson der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder L 2a 1 in die Verwendungsgruppe L 1 ist abweichend von den Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich nach § 12a zusätzlich zu einem allenfalls bereits in Abzug gebrachten Vorbildungsausgleich folgender Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen:

  1. 1. vier Jahre, wenn das Ernennungserfordernis lediglich nach Z 23.3 Abs. 2 lit. a oder Z 23.6 Abs. 2 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, oder wenn das Ernennungserfordernis der Z 23.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 lediglich durch Erwerb zweier Bachelorgrade erfüllt wird, oder
  2. 2. zwei Jahre in allen anderen Fällen.

(2) Bei der erstmaligen Ernennung in die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder anlässlich einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe gelten Lehrpersonen, die

  1. 1. einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, erworben haben, oder
  2. 2. ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben haben, oder
  3. 3. die in Z 24 der Anlage 1 zum BDG 1979 normierten Erfordernisse erfüllen,
  1. bei der Anwendung des § 12a als Beamtinnen und Beamte, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.

(3) Bei der erstmaligen Ernennung in die Verwendungsgruppe L 2a 1 oder anlässlich einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe ist abweichend von den Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich nach § 12a Abs. 4 und 5 kein Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen, wenn das Ernennungserfordernis gemäß Z 25.1. Abs. 3 oder 4 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird. In allen anderen Fällen ist ein Vorbildungsausgleich von drei Jahren in Abzug zu bringen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 15, BGBl. I Nr. 60/2018)

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40206492