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§ 20d GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2020

Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes

Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes

§ 20d.

(1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der bei einer in der Anlage 2 zum Volksgruppengesetz – VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, bezeichneten Behörde oder Dienststelle beschäftigt ist, die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des § 1 Abs. 2 VoGrG beherrscht und diese Sprache in Vollziehung des VoGrG tatsächlich verwendet, gebührt auf Antrag eine monatliche Vergütung.

(2) Die Vergütung gilt als Erschwerniszulage. Sie ist nach Art und Umfang der tatsächlichen Anwendung der Sprache gemäß Abs. 1 in Prozentsätzen der im § 59a Abs. 2 angeführten Dienstzulage zu bemessen. Die Bemessung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

(3) Auf den Anspruch und das Ruhen der Vergütung ist § 15 Abs. 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.

(4) Sind – bezogen auf den Zeitraum eines Kalenderjahres – erhebliche Änderungen in den Bemessungsvoraussetzungen des Abs. 2 eingetreten, so ist die Vergütung mit Beginn des Folgejahres neu festzusetzen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Beamte, die eine Dienstzulage gemäß § 59a Abs. 2 beziehen, und auf Beamte, die die Sprache einer Volksgruppe im Sinne des Abs. 1 ausschließlich in ihrer Eigenschaft als hiefür bestellter Dolmetscher oder Übersetzer verwenden, nicht anzuwenden.

ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 288/1988.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40230210