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§ 168a GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

§ 168a.

(1) Wurde eine Lehrperson vor dem 1. Jänner 2019 mit der Funktion einer Fachinspektorin oder eines Fachinspektors betraut, ist für die Dauer der Betrauung § 168 Abs. 1 bis 5 anzuwenden.

(2) Wurde eine Lehrperson vor dem 1. Jänner 2019 mit der Funktion einer Schulinspektorin oder eines Schulinspektors betraut, ist für die Dauer der Betrauung § 168 Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Dienstzulage und die Vergütung nach dem Fixgehalt der für die entsprechende Funktion vorgesehenen Verwendungsgruppen SI 1 oder SI 2 bemisst.

(3) § 168 Abs. 1 bis 5 ist auch anzuwenden, wenn eine Schulinspektorin oder ein Schulinspektor oder eine Fachinspektorin oder ein Fachinspektor vor dem 1. Jänner 2019 mit der Funktion einer Schulinspektorin oder eines Schulinspektors oder einer Fachinspektorin oder eines Fachinspektors einer höheren Verwendungsgruppe betraut worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40212395

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