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§ 153 GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

§ 153.

(1) Berufsoffizieren gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie

  1. 1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind und
  2. 2. diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.

(2) Diese Vergütung beträgt für Berufsoffiziere

  1. 1. der Verwendungsgruppe H 2 324,4 €,
  2. 2. der Verwendungsgruppe H 1 240,5 €.

(3) § 40b Abs. 3 bis 5 ist auf die im Abs. 1 angeführten Berufsoffiziere anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40257829