Vergütung für Kräfte für internationale Operationen
§ 153a.
§ 101a ist auf Berufsoffiziere mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Vergütung § 101a Abs. 5 Z 1 zur Anwendung kommt.
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Vergütung für Kräfte für internationale Operationen
§ 153a.
§ 101a ist auf Berufsoffiziere mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Vergütung § 101a Abs. 5 Z 1 zur Anwendung kommt.
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