Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst
§ 144b.
§ 82b ist auch auf Wachebeamte anzuwenden.
Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst
§ 144b.
§ 82b ist auch auf Wachebeamte anzuwenden.