Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst
§ 144a.
§ 82a ist auch auf Wachebeamte anzuwenden.
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Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst
§ 144a.
§ 82a ist auch auf Wachebeamte anzuwenden.
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