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§ 142 GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Dienstzulage

§ 142.

(1) Eine ruhegenußfähige Dienstzulage von 83,7 € gebührt

  1. 1. dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der Anlage 1 Z 56.3 zum BDG 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und dauernd mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe E 2a oder eines höher bewerteten Arbeitsplatzes betraut ist, für die Dauer einer solchen Verwendung und
  2. 2. dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40257824