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§ 13d GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Ansprüche während des Beschäftigungsverbots nach §§ 3 und 5 MSchG

Ansprüche während des Beschäftigungsverbots nach §§ 3 und 5 MSchG

§ 13d.

(1) Der Beamtin, die am 31. Dezember 2010 kein Dienstverhältnis zum Bund hatte, gebührt für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG nicht beschäftigt werden darf (Beschäftigungsverbot), monatlich der durchschnittliche Betrag der nach Abs. 2 zu berücksichtigenden Zahlungen für den zwölften, elften und zehnten Kalendermonat vor dem errechneten Geburtstermin. Gilt das Beschäftigungsverbot nicht für den gesamten Kalendermonat, so gebühren der durchschnittliche Betrag und die Bezüge (§ 3) jeweils anteilig.

(2) Die für die Ermittlung des durchschnittlichen Betrags nach Abs. 1 zu berücksichtigenden Zahlungen sind:

  1. 1. die Monatsbezüge (§ 3 Abs. 2),
  2. 2. der Kinderzuschuss (§ 4),
  3. 3. die Vertretungsabgeltung (§ 12f),
  4. 4. die Nebengebühren gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8, 9, 11 und 14,
  5. 5. die nach den besonderen Bestimmungen über die Besoldungsgruppe der Beamtin gebührenden Vergütungen, soweit diese an die Stelle der Nebengebühren nach Z 4 treten,
  6. 6. die nach den besonderen Bestimmungen über die Besoldungsgruppe der Beamtin gebührenden Vergütungen und Abgeltungen, mit denen bestimmte Dienstleistungen im jeweiligen Kalendermonat gesondert abzugelten sind.

(3) Befand sich die Beamtin im zwölften, elften oder zehnten Kalendermonat gemäß Abs. 1 in einem Beschäftigungsverbot, in einer Karenz gemäß MSchG oder durfte sie in diesem Kalendermonat als werdende oder stillende Mutter gemäß §§ 6 bis 8 MSchG nur eingeschränkt beschäftigt werden, so ist an Stelle dieses Kalendermonats der entsprechende zwölfte, elfte oder zehnte Kalendermonat heranzuziehen, der bereits für die Bemessung der Ansprüche während des vorangegangenen Beschäftigungsverbots maßgebend war oder maßgebend gewesen wäre, wenn diese Ansprüche nach § 13d in einer ab 1. Jänner 2021 geltenden Fassung bemessen worden wären.

(4) Unterschreitet der sich nach den Abs. 1 bis 3 ergebende durchschnittliche Betrag den durchschnittlichen Betrag der Monatsbezüge für die letzten drei Kalendermonate vor Eintritt des Beschäftigungsverbots, in denen jeweils durchgehend ein Anspruch auf einen Monatsbezug bestand, so gebührt der höhere Betrag, mindestens jedoch die Hälfte des ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechenden Teils des niedrigsten Gehalts ihrer Verwendungs- bzw. Gehaltsgruppe. Hatte die Beamtin in keinem Kalendermonat durchgehend einen Anspruch auf Bezüge, so gebührt ihr der ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Teil der Hälfte des niedrigsten Gehalts ihrer Verwendungs- bzw. Gehaltsgruppe. Der Anspruch besteht nicht, sofern ein Anspruch auf laufende Barleistungen eines Sozialversicherungsträgers besteht.

(5) Für die Dauer des Beschäftigungsverbots gilt bei der Bemessung der Sonderzahlungen (§ 3 Abs. 3) der durchschnittliche Betrag der Monatsbezüge nach Abs. 2 Z 1 bzw. Abs. 4 als Monatsbezug.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40265633

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