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§ 132 GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Beamte in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes

§ 132.

§ 100 ist auf Beamte in Unteroffiziersfunktion mit der Abweichung anzuwenden, daß

  1. 1. an die Stelle der Bezugnahmen auf Militärpersonen Bezugnahmen auf Beamte in Unteroffizierungsfunktion treten,
  2. 2. im Abs. 5 Z 1 an die Stelle der Funktionszulage die Heeresdienstzulage tritt und
  3. 3. bei der Anwendung des Abs. 6 die Vergütung nach § 112 dem Beamten in Unteroffiziersfunktion
  1. a) in den Gehaltsstufen 1 bis 7 der Dienstklasse III in der im § 112 Abs. 1 Z 1 angeführten Höhe und
  2. b) in einer höheren Einstufung in der im § 112 Abs. 1 Z 2 angeführten Höhe

    gebührt.

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