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§ 117c GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Funktionszulage

§ 117c.

(1) Der Beamtin oder dem Beamten der Fernmeldebehörde gebührt eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn sie oder er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 249b Abs. 3 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Sie beträgt:

auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe

in der Funktionsgruppe

in der Zulagenstufe

1

2

3

Euro

 

S

1 766,0

3 370,3

5 393,9

PF 1

2

1 166,2

1 555,2

3 110,3

 

3

1 069,9

1 458,5

1 943,8

 

1

1 033,3

1 447,4

1 757,8

 

1b

207,0

929,8

1 757,8

PF 2

2

413,8

929,8

1 240,4

 

2b

145,6

413,8

1 240,4

 

3

207,0

413,8

828,1

 

3b

145,6

413,8

828,1

PF 3

2

145,6

289,4

434,7

     

(2) Durch die für die Verwendungsgruppe PF 1 und für die Funktionsgruppe S der Verwendungsgruppe PF 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(3) Der Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro, die oder der dauernd mit der Ausübung dieser Verwendung betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage in der Höhe von 124,5 €.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2025

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40267015

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