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§ 117b GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Außerordentliche Vorrückung und Dienstalterszulage

§ 117b.

(1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung („kleine AVO“). Das Ausmaß der außerordentlichen Vorrückung erhöht sich nach weiteren zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe („große AVO“). Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der vier Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Das Ausmaß der Dienstalterszulage erhöht sich nach weiteren zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe („große Daz“). Die Dienstalterszulage gebührt jedenfalls ab dem neunten Jahr nach Erreichen der letzten Gehaltsstufe.

(2) Das Ausmaß der außerordentlichen Vorrückung und die Dienstalterszulage betragen:

 

in der Verwendungsgruppe

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

PF 1

Euro

kleine AVO

67,7

94,4

135,1

162,2

187,6

63,6

große AVO

135,1

186,3

181,0

214,7

251,2

258,0

kleine Daz

102,7

139,4

202,7

243,2

282,4

97,3

große Daz

204,1

279,6

270,3

324,4

375,7

385,3

       

(3) Die §§ 8 und 10 sind anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40257812