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§ 113f GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Abfertigung

§ 113f.

Bei Austritt aus Anlass einer zwischen dem 30. Jänner 2000 und dem 1. Jänner 2002 erfolgten Eheschließung oder einer zwischen dem 30. Jänner 1996 und dem 1. Jänner 2002 erfolgten Geburt im Sinne des § 26 Abs. 3 Z 2 ist § 26 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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