vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2. Notenwechsel zwischen Österreich und Belgien über den Austausch von Gastarbeitnehmern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1956

Artikel 2.

(1) Die Gastarbeitnehmer sind berechtigt, ein Arbeitsverhältnis unter den in den folgenden Artikeln festgelegten Bedingungen einzugehen, jedoch unter Vorbehalt der gesetzlichen und verwaltungsmäßigen Bestimmungen, welche die Beschäftigung von Ausländern in gewissen Berufen regeln.

(2) Sofern ausländische Arbeitnehmer einer vorherigen Genehmigung bedürfen, um einer Beschäftigung nachzugehen, verpflichten sich die beiden Länder, diese Genehmigung den Gastarbeitnehmern im Sinne dieses Abkommens zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

10008159

Dokumentnummer

NOR12094200

alte Dokumentnummer

N6195610159I

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)