Artikel 12.
(1) Dieses Abkommen tritt mit Beginn des zweiten Monats in Kraft, der dem Austausch der diesbezüglichen Noten folgt, und gilt bis zum Jahresende 1956.
(2) Das Abkommen gilt stillschweigend jeweils für ein weiteres Jahr verlängert, sofern es nicht von einem der beiden vertragschließenden Teile vor dem 1. Juli zum Jahresende gekündigt wird.
(3) Im Falle der Kündigung bleiben jedoch die auf Grund der vorliegenden Vereinbarungen erteilten Genehmigungen für die Dauer gültig, für die sie erteilt wurden.
(4) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die im Laufe des Jahres, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, in beiden Ländern zugelassen werden dürfen, hat der Zahl der Monate zu entsprechen, die zwischen dem Zeitpunkte des Inkrafttretens und dem Ende dieses Jahres verstreichen.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Gesetzesnummer
10008159
Dokumentnummer
NOR12094210
alte Dokumentnummer
N6195610169I
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