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§ 96 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Beginn und Ende des Ruhens von Renten- und Pensionsansprüchen

§ 96.

Das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Renten bzw. Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.

Schlagworte

Rentenanspruch

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093559

alte Dokumentnummer

N6195545549L

Stichworte