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§ 84d ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

8. UNTERABSCHNITT

Mitwirkung und Beteiligung der Sozialversicherung an der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG über die Finanzierung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von Frühen Hilfen („Frühe-Hilfen-Vereinbarung“) Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Gremien

§ 84d.

Der Dachverband hat Vertreterinnen und Vertreter der Kranken- und Pensionsversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder des Dachverbandes nach Maßgabe des Art. 4 der Frühe-Hilfen-Vereinbarung

  1. 1. in die nationale Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen nach Art. 4 Abs. 1 sowie
  2. 2. in die jeweilige regionale Koordinierungsgruppe nach Art. 4 Abs. 2
  1. zu entsenden. Bei der Entsendung ist das Verhältnis der Finanzierungsverantwortung der einzelnen Träger zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40259043

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