6. UNTERABSCHNITT.
Unterstützungsfonds.
§ 84.
(1) Die Versicherungsträger können einen Unterstützungsfonds anlegen.
(2) Die Träger der Krankenversicherung können dem Unterstützungsfonds
- a) bis zu 25 vH des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, der ohne Berücksichtigung dieser Überweisung zu berechnen ist, höchstens jedoch 1 vH der Erträge an Versicherungsbeiträgen, oder
- b) bis zu 3 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen,
- überweisen. Überweisungen nach lit. b dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 5 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen.
(3) Dem Unterstützungsfonds können
- 1. die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt bis zu 1 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen,
- 2. die Träger der Pensionsversicherung von den Erträgen an Versicherungsbeiträgen bis zu den nachstehend angeführten Tausendsätzen, und zwar
- a) die Pensionsversicherungsanstalt bis zu 1,0 vT,
- b) die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau bis zu 1,5 vT
- (Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2003)
- überweisen.
(4) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau als Träger der Unfallversicherung kann zur Auffüllung des Unterstützungsfonds einen Zuschlag zu den Unfallversicherungsbeiträgen bis zu 3 vT dieser Beiträge einheben.
(5) Überweisungen nach Abs. 3 und 4 dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres
- 1. bei den Trägern der Unfallversicherung den Betrag von 15 vT und
- 2. bei den Trägern der Pensionsversicherung den nachstehend angeführten Tausendsatz, und zwar
- a) bei der Pensionsversicherungsanstalt 2,0 vT,
- b) bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau 3,0 vT
- (Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2003)
- der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen.
(6) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Verwaltungsrat zu erlassenden bundesweit einheitlichen Richtlinien verwendet werden.
Schlagworte
Familienverhältnis, Einkommensverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40264340
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