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§ 542 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1972

Übergangsbestimmungen für begünstigte Personen

§ 542.

Weibliche Versicherte, denen in der Renten(Pensions)versicherung aus Anlaß der Eheschließung Beiträge erstattet worden sind und die aus einem der im § 500 angeführten Gründe einen sozialversicherungsrechtlichen Nachteil erlitten haben, können durch zinsenlose Rückzahlung des sechsfachen Erstattungsbetrages die durch die erstatteten Beiträge seinerzeit erworbenen Anwartschaften zurückerwerben. Teilzahlungen sind nach Maßgabe des § 502 Abs. 2 zweiter und dritter Satz zu bewilligen.

Schlagworte

Rentenversicherung, Pensionsversicherung

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094160

alte Dokumentnummer

N6195546150L

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