Übergangsbestimmungen für begünstigte Personen
§ 542.
Weibliche Versicherte, denen in der Renten(Pensions)versicherung aus Anlaß der Eheschließung Beiträge erstattet worden sind und die aus einem der im § 500 angeführten Gründe einen sozialversicherungsrechtlichen Nachteil erlitten haben, können durch zinsenlose Rückzahlung des sechsfachen Erstattungsbetrages die durch die erstatteten Beiträge seinerzeit erworbenen Anwartschaften zurückerwerben. Teilzahlungen sind nach Maßgabe des § 502 Abs. 2 zweiter und dritter Satz zu bewilligen.
Schlagworte
Rentenversicherung, Pensionsversicherung
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12094160
alte Dokumentnummer
N6195546150L
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