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§ 525 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Bemessungsgrundlage für Leistungen aus der Unfallversicherung

§ 525.

Sind in der Unfallversicherung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage Zeiten vor dem 1. Jänner 1956 heranzuziehen, so sind in diesen Fällen die Bestimmungen der §§ 178 bis 182 über die Bemessungsgrundlage auch auf die vor dem 1. Jänner 1956 zu berücksichtigenden Zeiträume anzuwenden.