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§ 482 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2011

Kapitalübertragung an die Versicherungsanstalt

§ 482.

Jenes Kapital des Pensionsinstitutes, das nach Anwendung des § 481 gemäß der versicherungstechnischen Bilanz zum 31. Dezember 2011 zur Deckung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem leistungsorientierten System verbleibt, ist ‑ mit Ausnahme der Urlaubs-, Abfertigungs- und Verwaltungskostenrückstellungen ‑ bis längstens 30. November 2012 an die zuständigen Versicherungsträger zu übertragen.