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§ 37a ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1967

Meldung nur pensionsversicherter Personen

§ 37a.

Für die Meldung der nur in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen sind die Grundsätze der §§ 33 bis 35 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Meldung beim Träger der Pensionsversicherung zu erstatten ist.