Verträge für die Durchführung der Untersuchungen nach § 132b mit anderen Vertragspartnern
Verträge für die Durchführung der Untersuchungen nach § 132b mit anderen Vertragspartnern
§ 351a.
Zwischen dem Dachverband und den in Betracht kommenden Bundesländern und Gemeinden sowie sonstigen Rechtsträgern von Krankenanstalten sind Verträge abzuschließen, die die Durchführung der Untersuchungen nach § 132b in den Vorsorge(Gesunden)-Untersuchungsstellen sowie Spitalsambulanzen und die hiefür zu entrichtenden Vergütungen regeln; diese Verträge bedürfen auch der Zustimmung des beteiligten Trägers der Krankenversicherung.
Schlagworte
Vorsorge-Untersuchungsstelle, Gesunden-Untersuchungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40211123
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