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§ 351 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Einzel- und Gesamtvertrag

§ 351.

Die Bestimmungen der §§ 344 bis 348 gelten sinngemäß für das Vertragsverhältnis zwischen den Krankenversicherungsträgern einerseits und den Hebammen und deren gesetzlicher Interessenvertretung andererseits. Soweit in diesen Bestimmungen den Ärztekammern die Berufung von Beisitzern/Beisitzerinnen bzw. Vorschlagsberechtigung für Laienrichter/Laienrichterinnen vorbehalten ist, tritt an die Stelle der Ärztekammern die in Betracht kommende öffentlich-rechtliche Interessenvertretung der Hebammen.

Schlagworte

Einzelvertrag

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40153367

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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