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§ 297 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Verwaltungshilfe der Träger der Sozialhilfe

§ 297.

Der Träger der Pensionsversicherung kann, wenn nicht schon unter Berücksichtigung des ihm bekannten Nettoeinkommens der anzuwendende Richtsatz überschritten wird, zur Feststellung der Ausgleichszulage die Verwaltungshilfe des zuständigen Trägers der Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Insbesondere kann der zuständige Träger der Sozialhilfe um die Ermittlung von Sachbezügen ersucht werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093822

alte Dokumentnummer

N6195545812L