Verwaltungshilfe der Träger der Sozialhilfe
§ 297.
Der Träger der Pensionsversicherung kann, wenn nicht schon unter Berücksichtigung des ihm bekannten Nettoeinkommens der anzuwendende Richtsatz überschritten wird, zur Feststellung der Ausgleichszulage die Verwaltungshilfe des zuständigen Trägers der Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Insbesondere kann der zuständige Träger der Sozialhilfe um die Ermittlung von Sachbezügen ersucht werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2018
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093822
alte Dokumentnummer
N6195545812L
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