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§ 288 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Bergmannstreuegeld, Ausmaß.

§ 288.

(1) Das Bergmannstreuegeld beträgt für jedes volle Jahr einer Gewinnungshauertätigkeit oder ihr gleichgestellten Tätigkeit (§ 281 Abs. 3), während dessen Knappschaftssold bezogen wurde oder hätte bezogen werden können, 1 204,70 € (Anm. 1), insgesamt jedoch höchstens das 10fache dieses Betrages. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag.

(2) Auf das Bergmannstreuegeld kann dem Versicherten vor dessen Anfall eine Vorauszahlung einmalig gewährt werden. Diese darf die Hälfte des im Zeitpunkt der Vorauszahlung erworbenen Ausmaßes nicht übersteigen.

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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 1 580,07 €

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40188796

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