Bergmannstreuegeld, Ausmaß.
§ 288.
(1) Das Bergmannstreuegeld beträgt für jedes volle Jahr einer Gewinnungshauertätigkeit oder ihr gleichgestellten Tätigkeit (§ 281 Abs. 3), während dessen Knappschaftssold bezogen wurde oder hätte bezogen werden können, 1 204,70 € (Anm. 1), insgesamt jedoch höchstens das 10fache dieses Betrages. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag.
(2) Auf das Bergmannstreuegeld kann dem Versicherten vor dessen Anfall eine Vorauszahlung einmalig gewährt werden. Diese darf die Hälfte des im Zeitpunkt der Vorauszahlung erworbenen Ausmaßes nicht übersteigen.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 1 580,07 €
- gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 1 605,35 €
- gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 1 637,46 €
- gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 1 666,93 €
- gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 1 691,93 €
- gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 1 722,38 €
- gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 1 822,28 €
- gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 1 999,04 €)
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40188796
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