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§ 286 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1962

Kinderzuschüsse.

§ 286.

Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, ausgenommen den Knappschaftssold, und zur Knappschaftsvollpension werden Kinderzuschüsse gewährt. Für sie gilt § 262 entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093811

alte Dokumentnummer

N6195545801L