§ 286 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1961

Kinderzuschüsse.

§ 286.

Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, ausgenommen den Knappschaftssold, und zur Knappschaftsvollrente werden Kinderzuschüsse gewährt. Für sie gilt § 262 entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2026

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093811

alte Dokumentnummer

N6195545801L

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